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Gemeindeverfassung Bolligen und Wahl- und Abstimmungsreglement

01. Nov 2023

Aus dem Gemeinderat

Anpassungen gemäss Art. 52 Abs. 3 Gemeindegesetz des Kantons Bern
Infolge Änderung des Gemeindegesetzes betreffend „eAnzeiger“ hat der Gemeinderat Bolligen an seiner Sitzung vom 14. August 2023 gestützt auf Art. 52 Abs. 3 GG in beiden nachfolgenden Reglementen den bisherigen Begriff „amtlicher Anzeiger“ auf die neue Terminologie „amtliches Publikationsorgan der Gemeinde“ geändert.

Gemeindeverfassung Bolligen (GEB) vom 3.6.2003
Art. 7 Abs. 4, Art. 11b Abs. 1 und Art. 38 Abs. 4

Wahl- und Abstimmungsreglement vom 4.6.1996
Art. 13 Abs. 1 + 2, Art. 29 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 1

Die beiden Erlasse zum erwähnten Gemeinderatsbeschluss können auf der Homepage der Gemeinde Bolligen heruntergeladen oder bei der Präsidialabteilung der Einwohnergemeinde Bolligen bezogen werden:

- A01 Gemeindeverfassung Bolligen GEB gültig ab 1.1.2024.pdf
- A02 Wahl- und Abstimmungsreglement gültig ab 1.1.2024.pdf

Die vorgenannten Änderungen treten am 1.1.2024 in Kraft.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen seit dieser Publikation Gemeindebeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, erhoben werden. Eine Beschwerde hat einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.

Genehmigung gemäss Art. 45 Gemeindeverordnung des Kantons Bern

Der Gemeinderat gibt in Anwendung von Artikel 45 der Gemeindeverordnung vom 16.12.1998 (GV; BSG 170.111) zudem öffentlich bekannt, dass die von der Gemeindeversammlung am 13. Dezember 2020 beschlossene Änderung der Gemeindeverfassung Bolligen (GEB) vom 3.6.2003 vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern vorbehaltlos genehmigt wurde.


Einwohnergemeinde Bolligen
Gemeinderat


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