01. Nov 2023
Aus dem Gemeinderat
Anpassungen gemäss Art. 52 Abs. 3 Gemeindegesetz des Kantons Bern
Infolge Änderung des Gemeindegesetzes betreffend „eAnzeiger“ hat der Gemeinderat Bolligen an seiner Sitzung vom 14. August 2023 gestützt auf Art. 52 Abs. 3 GG in beiden nachfolgenden Reglementen den bisherigen Begriff „amtlicher Anzeiger“ auf die neue Terminologie „amtliches Publikationsorgan der Gemeinde“ geändert.
Gemeindeverfassung Bolligen (GEB) vom 3.6.2003
Art. 7 Abs. 4, Art. 11b Abs. 1 und Art. 38 Abs. 4
Wahl- und Abstimmungsreglement vom 4.6.1996
Art. 13 Abs. 1 + 2, Art. 29 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 1
Die beiden Erlasse zum erwähnten Gemeinderatsbeschluss können auf der Homepage der Gemeinde Bolligen heruntergeladen oder bei der Präsidialabteilung der Einwohnergemeinde Bolligen bezogen werden:
- A01 Gemeindeverfassung Bolligen GEB gültig ab 1.1.2024.pdf
- A02 Wahl- und Abstimmungsreglement gültig ab 1.1.2024.pdf
Die vorgenannten Änderungen treten am 1.1.2024 in Kraft.